![]() Üyelik tarihi: 26.06.2006
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| Diskriminierungsfälle an deutschen Schulen melden Diskriminierungsfälle an deutschen Schulen melden Gegen Diskriminierungen kann nur wirksam vorgegangen werden, wenn diese nicht im Verborgenen bleiben. Oftmals vertrauen Diskriminierende darauf, dass die Opfer aus Furcht schweigen. Schweigen ist jedoch kein Mittel, um von weiteren Diskriminierung verschont zu bleiben. Aus dem Grund wurde eine hompepage von einigen Geschwistern erstellt auf welcher ihr eure eigenen Erfahrungen mit anderen Muslimen teilen könnt. www.muslimeandeutschenschulen.de Erfahrungsberichte Wurdet ihr schon mal wegen eurem aussehen unfair behandelt? Hat man euch angeschimpft, weil ihr eine andere Meinung vertritt oder eine ganz andere Lebenseinstellung habt?? Nun habt ihr die Chance das los zu werden was ihr immer schon sagen wolltet! Erzählt uns von euren Erfahrungen, Wünsche und auch Erwartungen. Schreibt uns ganz einfach, hier bekommt ihr gehör!! Ich bitte euch mir per Email eure Berichte zeitnah weiterzuleiten, denn ohne eure Berichte kann die Hompage nicht bearbeitet werden.Denkt bei der Erstellung dieser Berichte an die Belohnung die ihr inshaALLAH im Jenseits bekommen werdet.Ihr könnt viele Muslimen die auch schlechte Erfahrungen gemacht haben helfen damit umzugehen. ich danke euch im vorraus. BarakaALLAHU fikum und JazakaALLAHu cheiran Möge ALLAH euch beschützen und bewahren.amin Eure Schwester Zehra P.S.: Email bitte weiterleiten an alle Kontakte damit diese Arbeit in ganz Deutschland verbreitet wird und es uns,als Teil dieser Gesellschaft leichter fällt den Islam zu praktizieren. Im Leitsatz zu der Entscheidung des BVerwG heißt es:„Führt ein vom Staat aufgrund seines Bildungs- und Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 2 GG im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht angebotener koedukativ erteilter Sportunterricht für eine zwölfjährige Schülerin islamischen Glaubens im Hinblick auf die Bekleidungsvorschriften des Korans, die sie als für sie verbindlich ansieht, zu einem Gewissenskonflikt, so folgt für sie aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ein Anspruch auf Befreiung vom Sportunterricht, solange dieser nicht nach Geschlechtern getrennt angeboten wird. Zunächst ist die Schulverwaltung aber verpflichtet, alle ihr zu Gebote stehenden, zumutbaren organisatorischen Möglichkeiten auszuschöpfen, einen nach Geschlechtern getrennten Sportunterricht einzurichten und anzubieten; dann aber, und nur dann, wenn die staatliche Schulverwaltung dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder nicht nachkommen kann, ist der Konflikt in der Weise zu lösen, dass ein Anspruch auf Befreiung vom koedukativ erteilten Sportunterricht besteht. Dieser Grundsatz gilt auch für den Schwimmunterricht. Da die Teilnahme am kodukativ erteilten, der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schwimmunterricht grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Kindes und/oder seiner Eltern verletzen würde, muss der staatliche Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG hinter das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG und das dieses Recht besonders prägende Recht der Glaubens- und Religionsausübungsfreiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) zurücktreten und folglich die Schülerin vom Unterricht befreit werden. |
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