Muslimische Lehrerin muss Kopftuch ablegen
Erschienen am 18. März 2008

Die Lehrerin aus Bad Cannstatt darf kein Kopftuch mehr im Unterricht tragen, obwohl das lange nicht beanstandet wurde (Quelle: dpa)

Die Schulverwaltung kann Lehrerinnen das Tragen religiös motivierter Kopftücher selbst dann verbieten, wenn die Beamtin es zuvor schon jahrelang unbeanstandet im Unterricht getragen haben. Das hat der Verwaltungsgerichtshof von Baden-Württemberg (VGH) in Mannheim entschieden.
Erstes Urteil aufgehoben
Eine zum Islam konvertierte Grund- und Hauptschullehrerin darf nun nicht mehr mit Kopftuch unterrichten. Die 58-Jährige verstoße mit ihrer Kopfbedeckung gegen die Vorschrift, "in der Schule religiöse äußere Bekundungen zu unterlassen", urteilte der VGH.
Dies sei dazu "geeignet, den religiösen Schulfrieden zu gefährden". Die Richter hoben damit eine Entscheidung des Stuttgarter Verwaltungsgerichts auf.
Auch Nonnen dürfen in Tracht unterrichten
In erster Instanz war der Hauptschulpädagogin noch erlaubt worden, mit Kopftuch zu unterrichten. Als Begründung dafür nannte das Gericht, dass auch Nonnen in Ordenstracht an staatlichen Schulen zugelassen sind. Eine Revision gegen das Urteil hat der VGH nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann mit einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Nonnen laut Urteil kein Vergleich
Der VGH teilte am Dienstag mit, die Klägerin könne sich nicht auf eine "etwaige Ungleichbehandlung" zu drei Nonnen berufen, die an einer staatlichen Grundschule im Baden-Badener Vorort Lichtental unterrichten. Gründe dafür nannten die Richter zunächst nicht. "Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor", sagte ein VGH-Sprecher.
Ehemalige Klosterschule
Bei der mündlichen Verhandlung am vergangenen Freitag hatte der Vertreter des Landes auf einen "historischen Ausnahmefall" in Lichtental verwiesen. Bei der früheren Klosterschule, die dann in staatliche Regie überging, sei man vertraglich gebunden. Auch der Vorsitzende Richter hatte von einem "Sonderfall" gesprochen.
Richter: "Ein extremer Fall"
Die Lehrerin, die in Stuttgart-Bad Cannstatt unterrichtet, ist seit 1973 im Schuldienst. Sie trat 1984 zum Islam über und trug seit 1995 unbeanstandet im Unterricht ein Kopftuch. Die Lehrerin habe sich seit 30 Jahren im Schuldienst bewährt, hatte der Richter am Freitag betont: "Das ist schon ein extremer Fall."
Doch das Kopftuch-Verbot gilt laut VGH auch dann, wenn die Lehrerin eine Beamtin auf Lebenszeit ist, "die seit zahlreichen Jahren unbeanstandet von Schülern und Eltern mit dieser Kopfbedeckung in der Schule tätig ist". Die Weisung der Schulverwaltung, im Unterricht kein Kopftuch zu tragen, sei daher rechtmäßig.
Afghanin verlor Prozess 2003
Das Bundesverfassungsgericht hatte 2003 entschieden, dass ein Verbot für Lehrkräfte, im Unterricht ein Kopftuch zu tragen, eine gesetzliche Regelung in den Ländern voraussetzt. Geklagt hatte eine deutsche Lehramtsbewerberin afghanischer Herkunft. Sie wollte unter Berufung auf ihren islamischen Glauben mit Kopftuch unterrichten. Baden-Württemberg hatte jedoch 1998 ihre Aufnahme in den Schuldienst nach dem Referendariat abgelehnt.
Aktenzeichen: 4 S 516/07